Rechtsanwalt in Osnabrück

Strafrecht

Sie haben als Beschuldigter eine Vorladung zur Vernehmung oder eine Anklageschrift mit einer Frist zur Stellungnahme oder der Aufforderung zur Benennung eines Strafverteidigers erhalten? Einem Strafverfahren ausgesetzt zu sein, stellt eine erhebliche Belastung dar.

 

Da die entscheidenden Weichenstellungen oft bereits im Ermittlungsverfahren erfolgen, ist es wichtig, von Beginn eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an, seine Rechte zu kennen. Im besten Fall kann eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts erreicht werden.

 

Bei Vergehen, also bei rechtswidrigen Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht ist, kann zudem bei Nichtvorliegen eines öffentlichen Interesses und geringer Schuld eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StPO in Betracht kommen. Bei Vergehen kann, wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch bestimmte Auflagen oder Weisungen beseitigt werden. 

 

Ich unterstütze Sie in allen Fragen der Strafverteidigung. Als Strafverteidiger informiere ich über den weiteren Ablauf des Verfahrens. In der Regel ist es zunächst geboten, durch Akteneinsicht genau zu klären, was Ihnen vorgeworfen wird. Nach erfolgter Akteneinsicht kann die Beweislage ausgewertet und eine konkrete Verteidigungsstrategie entworfen werden.

 

Insbesondere in den Bereichen der Eigentums- und Vermögensdelikte (Diebstahl, schwerer Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Raub usw.), der Körperverletzungsdelikte, des Sexualstrafrechts, der Urkundendelikte, der Straftaten gegen die persönliche Freiheit (Nötigung, Freiheitsberaubung), der Aussage- und Rechtspflegedelikte, der Straßenverkehrsdelikte und den Ehrdelikten (Beleidigung, Verleumdung) übernehme ich die Verteidigung.

 

Die Verteidigung übernehme ich in allen Verfahrensabschnitten (Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung, Berufungs- und Revisionsverfahren).

 

Gerne können Sie hier meine Beiträge zu häufig vorkommenden Verfahrenssituationen und Delikten lesen.

1. Strafbefehl; Einspruch gegen Strafbefehl

Das Strafbefehlsverfahren ermöglicht eine einseitige Straffestsetzung ohne Hauptverhandlung und ohne Urteil. Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens des Strafbefehls kann in Fällen einfacher Kriminalität die Staatsanwaltschaft und das Gericht entlastet werden. Auch für den Beschuldigten kann das Strafbefehlsverfahren vorteilhaft sein, da das Verfahren kostensparend und ohne viel Aufsehen erledigt wird.

 

In § 407 StPO werden die Rechtsfolgen genannt, die durch einen Strafbefehl verhängt werden können. Zu den Rechtsfolgen gehören u. a. Geldstrafen, Fahrverbote und die Entziehung der Fahrerlaubnis, sofern die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt.

 

Sofern der von dem Strafbefehl Betroffene nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Strafbefehls Einspruch einlegt, wird dieser rechtskräftig und hat dieselben rechtlichen Wirkungen wie ein Urteil nach einer Hauptverhandlung. Zu beachten ist, dass bei einem Strafbefehl, anders als bei einem Urteil nach einer Hauptverhandlung, die Schuld des Täters nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen muss, sondern ein hinreichender Tatverdacht genügt. Die Anforderungen an die Überzeugung des Richters von der Schuld des Angeschuldigten sind im Strafbefehlsverfahren also wesentlich geringer.

 

Gegen den Strafbefehl kann der Betroffene schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Hierbei hat er eine Frist von zwei Wochen zu beachten. Nach dem fristgemäß eingelegten Einspruch kommt es zu der Durchführung einer Hauptverhandlung und es wird in der Regel ein Urteil erlassen, durch das der Betroffene freigesprochen oder verurteilt wird. Das Gericht kann das Verfahren aber auch einstellen. Zu beachten ist, dass in dem Verfahren nach dem Einspruch das Verschlechterungsverbot nicht gilt. Ein Einspruch gegen einen Strafbefehl sollte daher gut überlegt sein.

 

Sofern der Betroffene meint, dass er nach der Durchführung einer Hauptverhandlung freigesprochen wird, eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden kann oder er die im Strafbefehl ausgesprochene Strafe für zu hart hält, sollte er natürlich die Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl in Erwägung ziehen.

 

Als Rechtsanwalt übernehme ich die Überprüfung von Strafbefehlen und vertrete Mandanten im Einspruchsverfahren. Hinsichtlich einer Einschätzung der voraussichtlich entstehenden Kosten für die Überprüfung eines Strafbefehls oder der Vertretung in einem Einspruchsverfahren können Sie mich unverbindlich vor einer Beauftragung kontaktieren.

2. Diebstahl

Ein Diebstahl ist eines der meist begangenen Delikte in der Bundesrepublik Deutschland. Nach § 242 StGB begeht einen Diebstahl, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, diese sich oder einem Dritten zuzueignen. Der Strafrahmen beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

 

Neben dem genannten Grundtatbestand gibt es besondere Formen des Diebstahls. Hierzu gehören unter anderem der in § 243 StGB geregelte besonders schwere Fall eines Diebstahls, der in der Regel angenommen wird, wenn eines der in dem Paragraphen genannten Regelbeispiele verwirklicht wurde und die in § 244 StGB aufgeführten Qualifikationstatbestände des Diebstahls mit Waffen, des Bandendiebstahls und des Wohnungseinbruchsdiebstahls. Die genannten besonderen Fälle des Diebstahls sehen im Strafrahmen bereits im Mindestmaß eine Freiheitsstrafe vor.

 

Die im Gesetz genannten Strafrahmen hinsichtlich des in § 242 StGB genannten Grundtatbestandes des Diebstahls können den Eindruck hervorrufen, dass der Betroffene häufig mit einer Haftstrafe zu rechnen hat. Hierbei ist natürlich klarzustellen, dass die Obergrenze sozusagen auf den „schlimmsten“ Fall abstellt, dem der durchschnittliche Fall keineswegs entspricht. So wird zum Beispiel bei einem einfachen Diebstahl, sofern nicht zahlreiche Vorstrafen vorhanden sind, in der Regel keine Freiheitsstrafe, sondern, wenn nicht sogar eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommt, nur eine Geldstrafe verhängt.

 

Für den Betroffenen, gegen den ein Verfahren wegen des Verdachts des Diebstahls geführt wird, ist es in der belastenden Situation wichtig, möglichst bald absehen zu können, was auf ihn zukommt. Nach erfolgter Akteneinsicht kann ein Strafverteidiger beurteilen, welche Verteidigungsstrategie am besten ist. Als oberstes Ziel wird Ihr Strafverteidiger natürlich das Ziel haben, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Dieses kann insbesondere bei nicht vorbestraften Ersttätern und geringem Wert des Diebesguts in Betracht kommen.

3. Betrug

Der Grundtatbestand des Betruges ist in § 263 Abs. 1 StGB geregelt. Danach umfasst der äußere Tatbestand des Betruges vier Tatbestandsmerkmale. Als erstes Tatbestandsmerkmal ist eine Täuschungshandlung zu nennen, die in der Vorspiegelung falscher oder der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen bestehen kann. Die drei weiteren äußeren Tatbestandsmerkmale bestehen in dem durch die Täuschungshandlung erregten oder unterhaltenen Irrtum, der Vermögensverfügung und dem Vermögensschaden. In subjektiver Hinsicht muss der Täter hinsichtlich der äußeren Tatbestandsmerkmale Vorsatz haben, mit Bereicherungsabsicht handeln und zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung haben.

 

Neben dem Grundtatbestand des Betruges gibt es insbesondere noch die in § 263 Abs. 2 StGB genannten besonders schweren Fälle eines Betruges, die in § 263 Abs. 3 StGB genannten Qualifikationstatbestände und die Sonderfälle des Betruges (z. B.: § 263a Computerbetrug, § 265 StGB Versicherungsbetrug, § 265a StGB „Erschleichen von Leistungen“). 

 

Bei dem Tatbestand des Betruges kann es, je nach der Gestaltung des konkreten Falles, aufgrund der zahlreichen Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit der Tatbestand des Betruges erfüllt ist, zahlreiche Ansatzpunkte für die Verteidigung gegen den Tatvorwurf geben. Es kommt somit darauf an, nach der Analyse der Fallakten und der Rechtslage ein klares Verteidigungsziel zu entwickeln.

4. Kosten der Strafverteidigung

Die Rechtsanwaltsgebühren in Strafsachen sind im Rechtsanwaltsvergütungsrecht (RVG) geregelt. Sofern keine Vergütungsvereinbarung geschlossen worden ist, sind die für die verschiedenen Tätigkeiten im Vergütungsverzeichnis (VV) vorgesehenen Gebühren maßgeblich. Ich arbeite nach den gesetzlich vorgesehenen Vergütungsregelegungen, so dass der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nicht erforderlich ist. Bei den im Vergütungsverzeichnis für Fälle der Strafverteidigung vorgesehenen Gebühren handelt es sich um Rahmengebühren. Die konkrete Höhe der Gebühr bestimmt sich nach der gesetzlichen Regelung im Wesentlichen nach der Schwierigkeit und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, die im Strafrecht maßgeblich durch den konkreten Tatvorwurf bestimmt wird.

 

Hinsichtlich der voraussichtlichen Kosten einer Verteidigung oder eines Beratungsgesprächs im Strafrecht können Sie mich gerne vorab unverbindlich telefonisch kontaktieren.