Diebstahl - ein nicht unerheblicher Tatvorwurf

Ein Diebstahl ist eines der meist begangenen Delikte in der Bundesrepublik Deutschland. Dennoch sollte die Konfrontation mit dem Vorwurf des Diebstahls nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Eine Verurteilung wegen Diebstahls kann erhebliche Konsequenzen haben.


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Der Grundtatbestand des Diebstahls und welche Sonderformen das Gesetz kennt

Als Anwalt mit dem Schwerpunkt  Strafrecht habe ich zahlreiche Mandanten die mit dem Tatvorwurf des Diebstahls konfrontiert waren, vertreten. Neben dem Grundtatbestand sieht das Gesetz verschiedene Tatbestände des Diebstahls vor, für die jeweils ein gesonderter Strafrahmen gilt. Im folgenden ein kurzer Überblick über die verschiedenen Formen des Diebstahls.


  1. Grundtatbestand des Diebstahls. Nach § 242 StGB begeht einen Diebstahl, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, diese sich oder einem Dritten zuzueignen. Der Strafrahmen geht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
  2. Besonders schwere Fall des Diebstahls. Der besonders schwere Fall eines Diebstahls ist in § 243 StGB geregelt. Es handelt sich um eine Strafzumessungsvorschrift. Ein besonders schwerer Fall ist dabei in der Regel anzunehmen, wenn eines der in § 243 StGB genannten Regelbeispiele vorliegt. In der Praxis von besonderer Relevanz sind die Regelbeispiele der Gewerbsmäßigkeit, des Diebstahls einer Sache, die durch eine Schutzvorrichtung gegen Wegnahme gesichert ist.. Der Strafrahmen ist gegenüber dem Grundtatbestand des Diebstahls erhöht und geht von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren. 
  3. Der Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl usw. ist in § 244 StGB als Qualifikationstatbestand geregelt. Die Freiheitsstrafe geht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Im Fall des Wohnungseinbruchsdiebstahls ist die Mindestfreiheitsstrafe auf 1 Jahr erhöht.
  4. Schwerer Bandendiebstahl. Der schwere Bandendiebstahl ist in § 244a StGB geregelt und sieht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu zehn Jahren vor. Wobei bei minder schweren Fällen die Strafandrohung auf sechs Monate bis fünf Jahre abgesenkt ist.
  5. Kein eigentlicher Fall eines Diebstahls, sondern ein raubähnliches Sonderdelikt ist der in § 252 StGB genannte räuberischer Diebstahl.


Welche Strafe droht im konkreten Fall?

Hinsichtlich der oben im Gesetz genannten Strafrahmen ist natürlich klarzustellen, dass die Obergrenze sozusagen auf den "schlimmsten" Fall abstellt, dem der durchschnittliche Fall keineswegs entspricht. Insbesondere bei Ersttätern wird sich die Strafe in der Regel im unteren Bereich bewegen, wenn nicht sogar, insbesondere bei dem Vorwurf des Grundtatbestandes des Diebstahls durch eine passende Verteidigungsstrategie eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden kann. 


Was kann ein Rechtsanwalt für Sie tun?

Ein Strafverteidiger wird zunächst Akteneinsicht nehmen. Dann wird er, um potenzielle Schwachstellen zu erkennen, die Beweise analysieren und/oder Verfahrensfehler identifizieren, die in Ihrem Interesse genutzt werden können. Auf der so erlangten Grundlage wird er eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie entwickeln, mit der das bestmögliche Ergebnis für Sie erreicht werden kann.


Ich freue mich darauf, Sie kennenzulernen und Sie mit Fachkompetenz und Engagement durch Ihr Strafverfahren zu begleiten.