Vorladung

Die Polizei hat Ihnen eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen als Beschuldigter übersandt? Dass Sie als Beschuldigter bezeichnet werden, bedeutet, dass die Ermittlungsbehörden zumindest einen Anfangsverdacht haben, dass sie eine Straftat begangen oder an einer beteiligt war. Zudem lässt sich dem betreffenden Schreiben entnehmen, welcher Vorwurf Ihnen gemacht wird. Der häufig erste Impuls ist der Vorladung zu folgen und Auszusagen beziehungsweise sich schriftlich im Anhörungsbogen zu äußern und so den Vorwurf aus der Welt zu schaffen. Dieses ist aber in der Regel keine gute Idee.

 

Auszusagen beziehungsweise sich schriftlich zu äußern, ohne zu wissen, welchen Kenntnisstand die Ermittlungsbehörden haben, empfiehlt sich grundsätzlich nicht. Es lässt sich kaum Einschätzen, wie die Aussage auf die Ermittlungsbehörden vor dem Hintergrund des Akteninhalts wirkt und ob die Aussage wirklich die erhoffte den Tatvorwurf entkräftende Wirkung hat. 


Was ist zu tun?

Grundsätzlich sollte der Beschuldigte der Vorladung nicht folgen beziehungsweise sich nicht zur Sache äußern. Schweigen ist das Mittel der Wahl. Aufgrund dessen, dass zumindest ein Anfangsverdacht von den Ermittlungsbehörden angenommen wird, sollte jeder weitere Schritt des Beschuldigten, unabhängig davon ob er wirklich schuldig oder unschuldig ist, gut überlegt sein. 

Was kann ein Rechtsanwalt für Sie tun?

Ein beauftragter Anwalt wird sich gegenüber der Polizei legitimieren und gegebenenfalls den Termin für Sie absagen. Er wird nach beantragter Akteneinsicht Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Nach erfolgter Akteneinsicht und der Kenntnis des Akteninhalts kann man immer noch entscheiden, ob man sich zum Tatvorwurf äußert. Weiterhin kann bei geeigneten Sachverhalten versucht werden, eine Verfahrenseinstellung zu erreichen.