Anwaltskosten

Kontaktaufnahme ist selbstverständlich kostenfrei

Die erste Kontaktaufnahme ist unabhängig davon, ob diese per Anruf, Nachricht über das Kontaktformular oder per E-Mail erfolgt, selbstverständlich kostenfrei und unverbindlich.

Gesetzliche Regelungen Anwaltskosten - Kostenprognose

Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit sind im sind gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Gebühren können somit nicht vom Rechtsanwalt nach Belieben festgesetzt werden. Gerne gebe ich Ihnen bereits im Erstgespräch (siehe unten) eine möglichst konkrete Prognose über die anfallenden Kosten, die so genau ist, wie es die konkreten Umstände zulassen. Ich werde bei der Übertragung des Mandats und in dessen Verlauf jede kostenauslösende Maßnahme mit Ihnen abstimmen und über die Chancen und Risiken informieren. Sie müssen nicht damit rechnen, unerwartet eine Rechnung zu bekommen.



Erstberatungsgepräch

Sie können auch gerne auch erstmal nur ein Erstberatungsgespräch in Anspruch nehmen. In einem solchen Gespräch erfolgt bereits eine erste rechtliche Einschätzung Ihrer rechtlichen Angelegenheit. Sie wissen dann, wie die Angelegenheit aus juristischer Perspektive aussieht und können auf dieser Grundlage entscheiden, ob Sie Ihr Anliegen weiter verfolgen wollen. Die Kosten für ein Erstberatungsgespräch sind für Verbraucher auf 190,00 zzgl. Umsatzsteuer begrenzt. Die hinsichtlich Ihrer Angelegenheit konkreten Kosten für ein Erstberatungsgespräch können Sie im Rahmen der ersten Kontaktaufnahme bei mir erfragen. Die tatsächlich entstehenden Gebühren für eine Erstberatung liegen bei mir in der Regel deutlich unter dem gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag. 


Bei einer Übertragung des Mandats wird die Gebühr für das Erstberatungsgespräch in der Regel mit den weiteren Gebühren verrechnet, so dass diese praktisch wieder entfällt. 


Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe - staatliche Unterstützung

Sofern Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten einer anwaltlichen Beratung und/oder Vertretung selbst zu tragen, besteht die Möglichkeit staatliche Unterstützung zu beantragen.


Beratungshilfe kann in Anspruch genommen werden wenn außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens rechtliche Beratung beziehungsweise außergerichtliche Vertretung benötigt wird. Mit einem Beratungshilfeschein entstehen dann für Sie, bis auf eine Eigenbeteiligung in Höhe von 15,00 Euro keine Kosten.


Prozesskostenhilfe (PKH) steht zur Verfügung, wenn Sie die Kosten für eine Gerichtsverfahren nicht aufbringen können. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag, wenn Ihre Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und Ihre wirtschaftliche Situation die Voraussetzung erfüllt. 


Besonderheiten für Beschuldigte in strafrechtlichen Verfahren. Die Beratungshilfe beschränkt sich in strafrechtlichen Verfahren auf eine Beratung und umfasst keine Vertretung. Die Prozesskostenhilfe gibt steht in strafrechtlichen Verfahren nach den gesetzlichen Regelungen für den Beschuldigten nicht zur Verfügung. Im Strafrecht gibt es die Beiordnung eines Pflichtverteidiger. Ob ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht bestimmt sich dabei nach den entsprechenden strafrechtlichen Bestimmungen. Diese stellen nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auf andere Umstände, wie zum Beispiel das zu erwartende Strafmaß ab. 


Gerne können Sie mich im Rahmen der ersten Kontaktaufnahme auf die Möglichkeiten der Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe sowie auf eine eventuelle Möglichkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers ansprechen.