Mieterhöhungen

Mieterhöhung

Sofern nicht eine Erhöhung der Miete im Mietvertrag vereinbart worden ist oder während des laufenden Mietverhältnisses vereinbart wird, kann der Vermieter eine Mieterhöhung nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verlangen, sofern diese nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen wurden oder sich ein Ausschluss aus den Umständen ergibt.

In der Praxis von häufiger Relevanz ist dabei die Möglichkeit des Vermieters, vom Mieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen. Das Mieterhöhungsverlangen muss in Textform erklärt und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen begründet werden. Weiterhin muss der Vermieter bestimmte Fristen und die Kappungsgrenze von 15% beziehungsweise 20% einhalten. Die Mieterhöhung tritt aber nicht automatisch ein, sondern es ist erforderlich, dass der Mieter der vom Vermieter verlangten Mieterhöhung zustimmt. Für die Erklärung der Zustimmung ist dem Mieter eine gesetzlich vorgesehene Frist zu gewähren, so dass er das Mieterhöhungsverlangen auf seine rechtliche Wirksamkeit und Berechtigung prüfen kann. Vor einer übereilten Zustimmung sollte der betroffene Mieter hiervon unbedingt gebrauch machen.

Neben der Erhöhung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist für die Vermieterseite noch die Möglichkeiten der Erhöhung der Miete nach Modernisierungsmaßnahmen und der Veränderung der Höhe der Betriebskostenvorauszahlung beziehungsweise Betriebskostenpauschale vorgesehen. Auch für diese Möglichkeiten sind die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.  

Hinsichtlich eines Mieterhöhungsverlangen berate ich Sie gerne hinsichtlich der formalen Wirksamkeit, der materiellen Voraussetzungen und der gegebenenfalls einzuhaltenden gesetzlichen Grenzen der Mieterhöhung. Für Mieter überprüfe ich gerne die formale Wirksamkeit und informiere über die materiellen Verteidigungsmöglichkeiten gegenüber einem Mieterhöhungsverlangen.    
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